Freitag, 12. Januar 2018

Krebs - Spendenmarathon 2018

Der Verein Auszeit für die Seele plant für das Jahr 2018 einen bundesweiten Spendenmarathon.


Dazu wird der Rad-Botschafter  "Opa Hans" im Mai von Heide in Schleswig Holstein über weitere 20 Stationen über München nach Bonn fahren.

Selbstverständlich kann er die geplante Gesamtstecke von 100 000 km nicht alleine fahren.

Bundesweit werden daher Unterstützer gesucht, die ebenfalls eine Radtour fahren und die dann für jeden gefahrenen km einen Euro spenden.

Zur Optimierung des Projektes wird mit der Plattform www.meinfahrradspendet.de kooperiert.
Radler, insbesondere Firmen mit Radsportgruppen  können sich eine Werbescheibe für das Fahrrad bestellen und dann das Projekt unterstützen.

Mit dem Spendenerlös werden kostenlose Ferienwochen  für Krebspatienten finanziert, die durch eine Krebserkrankung in Armut geraten sind und die sich sonst keinen Urlaub leisten könnten.

Weitere Infos zu diesem Projekt hat der Verein in seiner Internetseite zusammengestellt.
www.auszeit-fuer-die-seele.blogspot.de

In Hamm wird das Projekt  von verschiedenen Unterstützern unterstützt.

Die Radtouren werden von Bernie Lülf aus Rhynern unterstützt .

Weitere Infos unter www.die-kleine-radwerkstatt.de 

Freitag, 27. Januar 2017

Vortragstermin 01.02.2017 in Hamm


Das DRK–Senioren–Stift Mark und Provitaale beschäftigen sich mit dem größten Organ des Menschen:

Dem Darm.

Wie Sie den Darm stärken, damit er Sie unterstützen kann, können Sie in einem Vortrag im DRK-Senioren-Stift Mark erfahren. Am Mittwoch, den 01.02.2017 um 18.30 Uhr informiert Sie Frank Bierkemper in einer interaktiven Veranstaltung über:

Das Gesundheitsorgan, was der Darm für Ihre Gesundheit tun kann.


Ort: Marker Allee 88 in Hamm-Untrup

Bei Fragen oder Anregungen kontaktieren Sie das DRK–Senioren-Stift oder proVitaale gerne telefonisch, per E-Mail oder informieren Sie sich im Internet auf Facebook, Stichwort – teamvitaale – sowie auf der Homepage

Mittwoch, 4. Januar 2017

Rechtliche Konsequenzen bei Krebs

AGG Merkblatt   -  Rechtliche Konsequenzen bei Krebs


Die häufigsten Krebsarten in Deutschland sind Lungenkrebs, Darmkrebs, Brustkrebs, Bauchspeicheldrüsenkrebs, Prostatakrebs, Magenkrebs. 
Die rechtlichen Folgen der Krebsarten sind je nach Krebsart, Intensität und Stadium sehr verschieden.

Zu den gesundheitlichen Belastungen für Betroffene und Angehörige kommen oft die finanziellen Folgen hinzu, eine der Hauptfragen ist: 

Wie die finanzielle Absicherung im Einzelfall erfolgt. 

Weitere Fragen sind: 

Kann der Arbeitsplatz gehalten werden ?
Ist eine medizinische oder berufliche Rehabilitationsmassnahme sinnvoll ? 
Wie sieht die finanzielle Absicherung aus?  
  
Ein Großteil der Krebsarten führt auch in Kombination mit anderen chronischen
Krankheiten und Behinderungen zur Schwerbehinderung mit einem Grad von 50 Prozent und mehr.
In den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist geregelt, wie die einzelnen Grade der Schwerbehinderung zu werten sind.   

Häufig kann auch der Beruf nicht mehr ausgeübt werden. 

Beispiel: 

Der Koch mit Krebs im Rachenraum - Folge: Ohne Geschmack !

oder 

Der Berufskraftfahrer mit Gehirntumor.

Kommt eine Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz in Frage? 

In manchen Fällen hilft, wenn der Rechtsanwalt mit Hilfe des Integrationsamtes Rechtsansprüche gegen den Arbeitgeber durchsetzt. 

Wie gelangt man zu einer Abfindung, wenn der Arbeitsplatz nicht mehr zu halten ist ?

Manche Krebsarten sind bei Arbeitern auf berufsbedingte Belastungen zurückzuführen, in diesen Fällen ist es sinnvoll auch die Berufsgenossenschaft einzuschalten.

Beispiele sind hierzu Arbeiten mit Teer, Nickel, Benzol, Asbest.

In manchen Fällen muss die Pflegeversicherung für eine ambulante oder stationäre Pflege einspringen.

 Folgende rechtliche Probleme sind häufig:

-    Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ( Arbeitsrecht )
-    Ansprüche auf medizinische oder berufliche Rehabilitation.
-    Durchsetzung des Krankengeldes bei der Krankenkasse
-    Erlangung Schwerbehindertenausweis
-    Erlangung einer Erwerbsminderungsrente
-    Private BU-Versicherungen
-    Ansprüche auf Arbeitslosengeld I oder II
-    Ansprüche auf Pflegeversicherung


Wir schauen uns in Kooperation mit unseren Vertragsanwälten  z.B. auch Ihre Facharztatteste an und sage Ihnen, welche Ergänzungen sinnvoll sind. Gerade Facharztatteste und Klinikberichte sind für die Durchsetzung von Rechtsansprüchen entscheident.

Hierbei gilt : Hausarztatteste sind gut, Facharztatteste sind besser, Klinikatteste sind noch besser, Uniklinikatteste sind noch optimaler.

An 2017 stellen wir Ihnen hier unsere Vertragsanwälte vor:

Ruhrgebiet / Nordrhein Westfalen 

Rechtsanwalt Arnd Schneiker
Hermannstr.14
45699 Herten
Tel.: 02366 - 399036

Mittwoch, 21. September 2016

TV Hinweis:
MRSA ist der häufigste Krankenhauskeim, der viele Infektionen verursacht. Woher er kommt und warum es so schwierig ist ihn zu stoppen, erklärt Euch Dr. Johannes Wimmer in diesem Video
Dr.Wimmer lehrt.....


Freitag, 5. August 2016

05.09.2016 Hamm „Moderne Therapiemöglichkeiten bei Herzrhythmusstörungen“


Neue Vortragsreihe „Moderne Therapiemöglichkeiten bei Herzrhythmusstörungen“

Eine neue Vortragsreihe startet am kommenden Montag, 1. August, um 16.30 Uhr: Unter dem Titel „Moderne Therapiemöglichkeiten bei Herzrhythmusstörungen“ findet ab sofort jeden 1. Montag im Monat um 16.30 Uhr im Fortbildungsraum 1 der Klinik Knappenstraße (Knappenstraße 19) eine offene Vortragsveranstaltung statt. Referent ist Dr. med. Jan-Hendrik Scheff, Leitender Arzt der Elektrophysiologie an der Klinik für Kardiologie, Intensivmedizin und Innere Medizin am St. Marien-Hospital Hamm.
Enge in der Brust, Schwindel, Ohnmacht, ein unregelmäßiger oder unverhältnismäßig schneller Puls sind typische Symptome von Herzrhythmusstörungen. Im St. Marien-Hospital Hamm behandelt man sämtliche Herzrhythmusstörungen – etwa das weit verbreitete Vorhofflimmern, supraventrikuläre Tachykardien oder die seltenen Kammerrhythmusstörungen – durch die so genannte Katheterablation. Bei dieser Therapie wird unter leichter Narkose mittels Katheter am Herzen eine Verödung der Störimpulse vorgenommen.
Die Ablationstherapie löst heutzutage zunehmend die wenig wirkungsvolle und nebenwirkungsträchtige medikamentöse Therapie ab. Das Ziel der Behandlung ist neben der Beschwerdefreiheit des Patienten auch die Verringerung der Krankenhausaufenthalte und das Verhindern einer Chronifizierung der Rhythmusstörungen.
Der größtmögliche Behandlungserfolg kann nur in einem auf den einzelnen Patienten zugeschnittenen Behandlungskonzept erzielt werden, weshalb jeder Mensch individuell mit seiner Krankheitsgeschichte betrachtet wird. Der Patient wird über die Erkrankung aufgeklärt und beraten sowie in die Entscheidung hinsichtlich der Therapieoptionen einbezogen.
Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Download Flyer

Freitag, 22. Januar 2016

Sechsstellige Summe gegen zwei Ärzte

Kunstfehler-Urteil

Sechsstellige Summe gegen zwei Ärzte

Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mehreren hunderttausend Euro sind in Deutschland eine Ausnahme. Jetzt hat ein Oberlandesgericht eine solche Summe einer Patientin und deren PKV zugesprochen, weil zwei Ärzten grobe Behandlungsfehler unterlaufen sind.


Wenn Ärzte trotz fortdauernder Beschwerden bei einer Injektionsbehandlung auf eine bildgebende Diagnostik verzichten, kann das ein grober Behandlungsfehler sein - nach einem Sturz ist die röntgenologische Befundung absoluter Standard.
Auch das Übersehen eines Frakturspalts bei einer Cortison-Injektion kann als grober Behandlungsfehler gewertet werden, entschied jetzt das Oberlandesgericht Hamm in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil.
Das Gericht sprach einer Patientin 100.000 Euro Schmerzensgeld, rund 12.000 Euro Schadenersatz und den Ersatz künftiger Schäden sowie der zuständigen privaten Krankenversicherung 530.000 Euro Schadenersatz zu .
Die Frau war nach einem Sturz aufs Gesäß bei einem niedergelassenen Chirurgen in Behandlung. Er behandelte sie wegen eines Knochenhautreizzustands an der Steißbeinspitze mit mehreren Infiltrationen. Als sich die Beschwerden verschlimmerten, ging die Patientin in ein Institut für Mikrotherapie.
Auch dort wurde sie mehrfach mit Injektionen behandelt, bei der Auswertung des MRT wurde eine Fraktur nicht diagnostiziert. Zudem setzten die Mitarbeiter die kontraindizierte Injektion fehlerhaft in den Frakturspalt.

Acht Monate Klinikaufenthalt
Die Patientin musste in Folge wegen einer Kreuzbeinfraktur und einer Infektion mit Staphylococcus aureus über acht Monate lang im Krankenhaus behandelt werden.
Durch die Infektion hatte sie multiple Abszesse und ein multiples Organversagen erlitten und musste sich mehreren Revisionsoperationen unterziehen. Sie leidet bis heute unter Narbenschmerzen sowie Mobilisations- und Bewegungseinschränkungen.
Sowohl das Landgericht als auch das OLG warfen dem Chirurgen und dem ärztlichen Leiter des Instituts grobe Behandlungsfehler vor. Der Chirurg hätte das Vorliegen einer Fraktur zwingend ausschließen müssen, urteilte das OLG. Wegen des groben Behandlungsfehlers haftet er in vollem Umfang für die eingetretenen Gesundheitsschäden und Beeinträchtigungen.
Das gilt auch für die Infektion mit Keimen, da der Arzt nicht nachweisen konnte, dass die Infektionen keine Folge der durch ihn durchgeführten Injektionen waren.
Der Institutsleiter haftet, weil seine Mitarbeiter bei der Auswertung des MRT die Fraktur nicht diagnostiziert und auch die CT-Aufnahmen zur Kontrolle der Lage der Injektionsnadeln nicht richtig bewertet hatten. Ein radiologischer Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass der Frakturspalt auf den Aufnahmen zu erkennen war und hätte erkannt werden müssen.

Cortisonspritze war kontraindiziert

Die Richter kamen deshalb zu der Überzeugung, dass es sich nicht nur um einen Diagnoseirrtum gehandelt habe, sondern um "eine unvertretbare Diagnose in Form eines Diagnosefehlers".
Ein anderer Sachverständiger hatte zudem erklärt, dass Infiltrationen in einem möglichen Hämatombereich kontraindiziert waren.
Die im Institut vorgenommene Cortison-Injektion bezeichnete er als "absolut kontraindiziert", da sie die Immunabwehr herabgesetzt und damit die Gefahr einer Infektion vergrößert habe. (iss)
Az.: 26 U 32/14 und 26 U 33/14